Besondere Lebenslage
Hanau-Pass / Pass für Geringverdienende
Hanau-Pass
Sozialhilfe für verschiedene Lebenslagen
Ein besonderer Bedarf ist bei Krankheit, Behinderung oder besonderen sozialen Schwierigkeiten gegeben, für die der Gesetzgeber Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen hat, wenn andere Sozialleistungsträger nicht vorrangig Leistungen erbringen müssen (z.B. die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung u.a.). Diese Leistungen erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen einer besonderen Bedarfssituation auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Entscheidend ist dann, ob ihnen die Finanzierung der Leistungen aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
Der Gesetzgeber hat folgende Leistungen im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung vorgesehen:
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen (z.B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Übernahme von Bestattungskosten)
Die Leistungen der Ziffern 1, 3 (nur für über 65 Jahre alte Menschen) sowie 4 und 5 werden von dem zuständigen Sozialamt vor Ort erbracht.
Die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen liegt überwiegend und die für Leistungen der Hilfe zur Pflege (nur für Menschen im Alter unter 65 Jahren) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe. Daneben ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für die Erbringung von Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zuständig.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in sachlicher Zuständigkeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gehören vor allem:
- Betreutes Wohnen
- Begleitetes Wohnen in Gastfamilien
- Stationäres Wohnen in einem Wohnheim
- Leistungen in teilstationären Einrichtungen wie z.B. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung in Pflegefamilien
- Hilfen zur Schulausbildung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei einem Sozialamt oder dem Landeswohlfahrtsverband Hessen erfolgen. Die jeweilige Prüfung des Einzelfalles stellt den genauen Bewilligungszeitpunkt fest
- körperlicher oder Sinnesbehinderung,
- geistiger Behinderung bzw.
- seelischen Behinderungen und Abhängigkeitserkrankungen
In Falle der Stadt Hanau ist das Sozialamt des Main-Kinzig-Kreis in Gelnhausen zuständig
Frühförderung ist ein Angebot von Hilfen für alle Kinder im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter, die beeinträchtigt oder von Beeinträchtigung bedroht sind, wie auch für ihre Eltern und andere Bezugspersonen im Lebensumfeld des Kindes. Durch diese frühen Hilfen können langfristig auftretende Folgeschäden gemildert oder manchmal auch vermieden werden. Neben Beratung und Begleitung der Eltern gehören Einzel- und Gruppenförderung zu den Angeboten der Frühförderung.Die Leistungen der Frühförderstellen sind ein sogenanntes niedrigschwelliges Angebot ohne Antragsverfahren und kostenfrei. Im Main-Kinzig-Kreis übernimmt das Behindertenwerk Main-Kinzig Behindertenwerk diese Aufgabe in seinen Frühförderstellen in Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern. Ein weiteres Angebot bietet die Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) in Bad Orb.
Für hör- und sehbeeinträchtigte Kinder gibt es die spezialisierten Frühförderstellen der Johannes-Vatter-Schule und der Johann-Peter-Schäfer-Schule die beide in Friedberg liegen. Anträge werden direkt über die Frühförderstellen gestellt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.
Leistung für Heimbewohner:
Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.
Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Bedürftigkeit:
Die Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000,00 Euro nicht übersteigen.
Antragstellung
Um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie als Betroffene/r oder dessen gesetzlicher Vertreter einen schriftlichen Antrag stellen.
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, Vordrucke und Merkblätter stehen je nach Angebot der Behörde auch im Internet bereit (Abruf über "Formulare/Online-Dienste" in der rechten Randspalte oder auf Anfrage bei der zuständigen Stelle).
Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein.
Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang der Antrag bewilligt ist.
Prüfung der Erwerbsunfähigkeit:
Falls zu klären ist, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, setzt sich die zuständigen Stelle mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung.
Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger entfällt, sofern die Betroffenen bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten oder in einer Werkstatt oder anderen Einrichtung für behinderte Menschen aufgenommen sind.
Die Leistung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.
- In Falle der Stadt Hanau ist das Sozialamt des Main-Kinzig-Kreis in Gelnhausen zuständig
Hilfe zum Lebensunterhalt
Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens „G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens „G",
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung
Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrat-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Anspruch auf diese Hilfe hat jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist (z. B. obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat) und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann.
Dabei können die besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Person des Hilfesuchenden, in seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder in seinem sozialen Umfeld begründet sein. Es darf sich jedoch nicht um Schwierigkeiten handeln, die sich von denen nicht unterscheiden, die fast jeden im Laufe eines Lebens einmal treffen können (z. B. Ehekrise, Probleme am Arbeitsplatz etc.).
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten
zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen.
Hierzu gehören vor allem:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
- Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
- Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.
Hilfen zur Gesundheit
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Obdachlosigkeit
- Obdachlosen-Beratung
- Obdachlosenhilfe
- Obdachlosigkeit / Betreutes Wohnen
- Tagessatzauszahlung für Obdachlose
- Übergangswohnen bei Obdachlosigkeit
Am Goldschmiedehaus 1
63450 Hanau
Tel: 06181-9231716
Fax: 06181-9231723
Öffnungszeiten
Mo. + Mi. 09.00 – 12.00 Uhr
Di. + Do. 14.00 – 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Lichtblick in Hanau
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